Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
1. die Vermittlung des Kaufes, und Verkaufes Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern und Unternehmen Sowie Unternehmensbeteiligungen,
2. die Vermittlung von Bestandverträgen (Miet-und Pachtverträgen) sowie die Vermittlung sonstiger Rechte einschließlich der Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten über bebaute
und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen,
3. die Vermittlung von Hypothekardarlehen und
4. die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds.